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Schenkungen
Oftmals möchte man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die Kinder oder den Ehegatten übertragen. Neben der Unternehmensnachfolge spielt in der Praxis auch die Übertragung von Immobilien eine entscheidende Rolle.
Die Schenkung von Grundbesitz oder von Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Die Motive für die Übertragung sind vielfältig, ebenso die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So können im Falle der Immobilienschenkung beispielsweise Rentenzahlungen von dem Übernehmer auf den Übergeber vereinbart werden, die Einräumung von Wohnrechten oder Nießbrauchsrechten, die Rückübertragungsverpflichtung im Falle der Insolvenz des Übernehmers usw. Auch die Pflichtteilsansprüche des Übernehmers sowie von Dritten können bei der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vertraglich ausgeschlossen werden.
Selbstverständlich kann vorab auch ein Beratungsgespräch mit uns vereinbart werden, um rechtliche Fragen zu klären, Unsicherheiten zu beseitigen und die für Sie optimale Vertragsgestaltung zu entwickeln. Die Beratung kann persönlich, telefonisch, oder per Videokonferenz erfolgen.
Da es viele Gestaltungsmöglichkeiten gibt, benötigen wir vorab einige Informationen von Ihnen und den übrigen Beteiligten. Hierzu finden Sie in unserem Downloadbereich oder „hier“ einen Datenerfassungsbogen. Wir bitten Sie, diesen auszufüllen und uns unterzeichnet zurückzusenden. Sobald wir diesen erhalten haben, können wir anhand der Angaben einen ersten Übertragungsvertrag erstellen und Ihnen übersenden.
Über uns
Beratung ist unser Geschäft und unsere Leidenschaft. Die Ansprüche unserer Mandanten an eine zügige, qualitativ hochwertige und effiziente Bearbeitung verknüpfen wir mit den Möglichkeiten die uns eine digitale Welt bietet.
unsere telefonische Erreichbarkeit ab 01.06.2024
Mo 08:00 Uhr – 16:30 Uhr
Di 14:00 Uhr – 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr – 16:30 Uhr
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