Häufig gestellte Fragen Notariat

Die Gebühren des Notars für eine Beratung, eine Beglaubigung oder eine Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese sind für alle Notare einheitlich vorgeschrieben.

Die Höhe der Notargebühren ist abhängig vom Gebührensatz und dem Geschäftswert. Vereinbarungen über die Höhe der Notargebühren sind gesetzlich untersagt. Auch werden die Rechnungen des Notars regelmäßig von der Aufsichtsbehörde auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüft.

Der Notar ist im Falle einer Beurkundung von Gesetzes wegen zur umfassenden Belehrung und Beratung verpflichtet, sodass hierfür keine zusätzlichen Gebühren entstehen.

Es steht Ihnen frei, ob Sie eine telefonische, schriftliche oder persönliche Beratung wünschen. Auch ist eine Beratung per Videokonferenz möglich.

Der Notar benötigt verschiedene Angaben, um eine Urkunde zu entwerfen, so z. B. den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift aller Beteiligten. Die Informationen, die der Notar benötigt, sind von Fall zu Fall unterschiedlich. So brauchen wir für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages andere Angaben als im Falle einer GmbH-Gründung.

Wir bitten Sie daher, den für Ihren Fall zuständigen Datenerfassungsbogen auszufüllen und uns zu übermitteln. Auf dieser Grundlage werden wir sodann die Urkunde entwerfen und Ihnen und den übrigen Beteiligten übermitteln. Die Datenerfassungsbögen finden Sie in der Kategorie „Downloads“, welche Sie über die Navigationsleiste oder „hier“. erreichen.

Im Falle einer Beurkundung wird die Urkunde, welche in der Regel durch den Notar vorbereitet wird, von dem Notar vorgelesen. Anschließend wird die Urkunde von allen Beteiligten und dem Notar selbst unterzeichnet. Die Urkunde gibt den Willen und die Erklärungen der Beteiligten wieder. Da der Notar zur Neutralität verpflichtet ist, belehrt er umfassend über die rechtliche Tragweite der abgegebenen Erklärungen und verhindert die Bevorteilung eines Beteiligten.

Einige Erklärungen unterstehen der notariellen Beurkundungspflicht. Hierzu zählen z. B. der Grundstücks- bzw. der Eigentumswohnungskaufvertrag, das Gründungsprotokoll einer Kapitalgesellschaft (z. B. die GmbH) oder ein Ehevertrag.

Bei der Beglaubigung ist zu unterscheiden zwischen der Unterschriftsbeglaubigung und der beglaubigten Fotokopie.

Im Falle eine Unterschriftsbeglaubigung stellt der Notar nur die Identität des Unterzeichners fest. Hat der Notar das unterzeichnete Dokument nicht selbst entworfen, übernimmt er keine Haftung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen oder für deren Erfolg. Er berät auch nicht zu dem Inhalt des Schriftstücks.

Bei einer beglaubigten Fotokopie bescheinigt der Notar, dass die Fotokopie mit dem ihm vorliegenden Original übereinstimmt.

Sofern von Gesetzes wegen eine persönliche Anwesenheitspflicht besteht (z. B. bei Eheverträgen), muss die Beurkundung in Anwesenheit aller Beteiligten erfolgen. Besteht keine von Gesetzes wegen persönliche Anwesenheitspflicht, kann die Beurkundung auch aufgrund notarieller Vollmacht oder vollmachtlos erfolgen. Im Falle der vollmachtlosen Vertretung wird der abwesende Beteiligte von einem Dritten (z. B. von einem Mitarbeiter des Notars) vertreten. Der Vertretene muss die Urkunde anschließend in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar seiner Wahl nachgenehmigen.

Eine Beurkundung oder Beglaubigung im Online-Verfahren ist frühestens ab dem 1. August 2022 und ausschließlich in registerrechtlichen Angelegenheiten (z. B. die Gründung einer GmbH) möglich. Hierzu verweisen wir Sie gerne auf die Kategorie „Online-Verfahren“, welche Sie über die Navigationsleiste oder „hier“ erreichen. erreichen.